definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts | Sachenrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 30. April 2021 klagte die A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG. Sie beantragte, es sei zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten in Derendingen/SO, Grundstück-Nr. xx, das mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt/SO vom 19. März 2021 (vgl. KB 2) provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 839 Abs. 1 ZGB über eine Forderung im Betrag von Fr. 86‘523.85 nebst Zins von 5 % seit 22. Januar 2021 definitiv einzutragen (Vi-act. I). Der Vorder- richter verwarf mit Verfügung vom 19. August 2021 die örtliche Zuständigkeit seines Gerichts im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Infolgedessen und mangels Einlassung der Beklagten trat er auf die Klage mit der weiteren Be- gründung nicht ein, die im Werkvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin F.________ AG in Schindellegi/SZ vereinbarte Gerichtsstandklausel (vgl. KB 3 Ziff. 20) binde die Beklagte nicht, weil sie unbestrittenermassen nicht Partei dieses Werkvertrags sei. Mit recht- zeitiger Berufung beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 30. April 2021 einzutreten. Zudem sei die Klage mit der bei der Vorinstanz am 30. Septem- ber 2021 eingereichten Forderungsklage gegen die F.________ AG gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Die Beklagte verlangt, die Berufung sei ab- zuweisen (KG-act. 7). Am 26. Januar 2022 reichte die Klägerin der Berufungs- instanz das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021 ein, womit ihre Forderungsklage aus Werkvertrag gegen die F.________ AG gutgeheissen wurde (KG-act. 9). Zu dieser Eingabe nahm die Beklagte am
7. Februar 2022 Stellung (KG-act. 11).
E. 2 Gegen das erstinstanzliche Nichteintreten auf die Klage betreffend defi- nitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über eine Forderung von Fr. 86‘523.85 ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 3 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Be- gründungslast genügt es nicht, wenn die Berufungsführerin etwa den ange- fochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Berufungsführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; zum Ganzen einlässlich m.H. Reetz/Theiler in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36). Den Begründungsanforderungen genügt es ebenso wenig, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen bzw. diese zu wiederholen oder sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie- denzugeben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H; KGer BL 400 19 176 vom 12. November 2019, ius.focus 11/2020 S. 19; OG ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021 E. 3.1). Liegen dem Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, muss sich die Berufungsführerin mit allen Begrün- dungen auseinandersetzen (etwa Sutter-Somm/Seiler, CHK, 2021, Art. 311 ZPO, N 8 m.H.; ZK1 2021 27 vom 22. März 2022 E. 2 m.H.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.).
a) Die Berufungsführerin rügt, der Vorderrichter habe knapp und unkritisch die Argumentation der Beklagten übernommen und erwogen, dass die ihrer- seits geltend gemachten Entscheide des Handelsgerichts Zürich vom 24. Juli 2018 und des Bundesgerichts (BGE 138 III 471) nicht relevant seien. Sie wie- derholt im Weiteren ihren Standpunkt, dass die Pfandsicherung akzessorisch zur Pfandrechtsforderung sei und die Gerichtsstandsklausel auch die Klage
Kantonsgericht Schwyz 4 auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts umfasse. Diese Vor- bringen gehen indes an der massgeblichen Begründung des Vorderrichters vorbei, die Gerichtsstandsklausel könne die Beklagte hier nicht binden, weil sie nicht Vertragspartei sei. Mit dieser Begründung der fehlenden Prorogation zwischen den vorliegenden Prozessparteien setzt sich die Berufungsführerin nicht auseinander. Daher erweist sich die Berufung als nicht genügend be- gründet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
b) Die Berufungsführerin rügt, der Vorderrichter lasse die Frage der Ak- zessorietät des Pfandrechts unbeantwortet. Sie bestreitet indessen nicht, dass die Beklagte nicht Partei des Werkvertrages mit der von ihr geltend gemach- ten Gerichtsstandsklausel ist. Sie moniert auch nicht die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Annahme, eine Prorogation könne einer Partei nicht einseitig aufgenötigt werden (dazu s. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 17 ZPO N 5), insbesondere setzt sie inhaltlich nicht auseinander, dass eine sol- che Aufnötigung zufolge der Akzessorietät des Pfandrechts zugelassen sein soll. Weiter behauptet sie nicht, eine Klage gegen eine Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZPO eingeleitet zu haben, und opponiert konkret nicht dagegen, dass die prozessökonomische Zusammenlegung der Zustän- digkeiten beim Bezirksgericht Höfe wegen des Fehlens einer die Beklagten bindenden Gerichtsstandsklausel (dazu vgl. auch Berger, BEK, Art. 17 ZPO N 20 ff. und 50 ff.) verunmöglicht wird (was BGE 138 III 471 E. 4 vorbehält). Die wiederholte Darstellung der Akzessorietät des Pfandrechts ohne Bezug auf die zentrale vorinstanzliche Erwägung, dass die Gerichtsstandsklausel die Beklagte nicht binde, genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, abgesehen davon, dass die Forderungssache inzwischen erledigt wurde.
E. 3 Der Antrag auf die Edition von Verträgen zwischen der Beklagten und der F.________ AG ist neu und nicht zu berücksichtigen, weil die Berufungs- führerin weder konkret darlegt, inwiefern Vereinbarungen zwischen der Be- klagten und der F.________ AG, an denen sie nicht beteiligt ist, sich auf den
Kantonsgericht Schwyz 5 Gerichtsstand ihrer Klage auswirken könnten, noch begründet, dass sie den Beweisantrag trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz stellen konnte (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 7‘500.00 bezogen und der Berufungsführerin werden Fr. 6‘000.00 zurückerstattet.
- Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 86‘523.85.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Juni 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Juni 2022 ZK1 2021 50 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 19. August 2021, ZGO 2021 10);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 30. April 2021 klagte die A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG. Sie beantragte, es sei zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten in Derendingen/SO, Grundstück-Nr. xx, das mit Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt/SO vom 19. März 2021 (vgl. KB 2) provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 839 Abs. 1 ZGB über eine Forderung im Betrag von Fr. 86‘523.85 nebst Zins von 5 % seit 22. Januar 2021 definitiv einzutragen (Vi-act. I). Der Vorder- richter verwarf mit Verfügung vom 19. August 2021 die örtliche Zuständigkeit seines Gerichts im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Infolgedessen und mangels Einlassung der Beklagten trat er auf die Klage mit der weiteren Be- gründung nicht ein, die im Werkvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin F.________ AG in Schindellegi/SZ vereinbarte Gerichtsstandklausel (vgl. KB 3 Ziff. 20) binde die Beklagte nicht, weil sie unbestrittenermassen nicht Partei dieses Werkvertrags sei. Mit recht- zeitiger Berufung beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 30. April 2021 einzutreten. Zudem sei die Klage mit der bei der Vorinstanz am 30. Septem- ber 2021 eingereichten Forderungsklage gegen die F.________ AG gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Die Beklagte verlangt, die Berufung sei ab- zuweisen (KG-act. 7). Am 26. Januar 2022 reichte die Klägerin der Berufungs- instanz das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021 ein, womit ihre Forderungsklage aus Werkvertrag gegen die F.________ AG gutgeheissen wurde (KG-act. 9). Zu dieser Eingabe nahm die Beklagte am
7. Februar 2022 Stellung (KG-act. 11).
2. Gegen das erstinstanzliche Nichteintreten auf die Klage betreffend defi- nitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über eine Forderung von Fr. 86‘523.85 ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 3 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Be- gründungslast genügt es nicht, wenn die Berufungsführerin etwa den ange- fochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Berufungsführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; zum Ganzen einlässlich m.H. Reetz/Theiler in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36). Den Begründungsanforderungen genügt es ebenso wenig, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen bzw. diese zu wiederholen oder sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie- denzugeben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H; KGer BL 400 19 176 vom 12. November 2019, ius.focus 11/2020 S. 19; OG ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021 E. 3.1). Liegen dem Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, muss sich die Berufungsführerin mit allen Begrün- dungen auseinandersetzen (etwa Sutter-Somm/Seiler, CHK, 2021, Art. 311 ZPO, N 8 m.H.; ZK1 2021 27 vom 22. März 2022 E. 2 m.H.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.).
a) Die Berufungsführerin rügt, der Vorderrichter habe knapp und unkritisch die Argumentation der Beklagten übernommen und erwogen, dass die ihrer- seits geltend gemachten Entscheide des Handelsgerichts Zürich vom 24. Juli 2018 und des Bundesgerichts (BGE 138 III 471) nicht relevant seien. Sie wie- derholt im Weiteren ihren Standpunkt, dass die Pfandsicherung akzessorisch zur Pfandrechtsforderung sei und die Gerichtsstandsklausel auch die Klage
Kantonsgericht Schwyz 4 auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts umfasse. Diese Vor- bringen gehen indes an der massgeblichen Begründung des Vorderrichters vorbei, die Gerichtsstandsklausel könne die Beklagte hier nicht binden, weil sie nicht Vertragspartei sei. Mit dieser Begründung der fehlenden Prorogation zwischen den vorliegenden Prozessparteien setzt sich die Berufungsführerin nicht auseinander. Daher erweist sich die Berufung als nicht genügend be- gründet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
b) Die Berufungsführerin rügt, der Vorderrichter lasse die Frage der Ak- zessorietät des Pfandrechts unbeantwortet. Sie bestreitet indessen nicht, dass die Beklagte nicht Partei des Werkvertrages mit der von ihr geltend gemach- ten Gerichtsstandsklausel ist. Sie moniert auch nicht die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Annahme, eine Prorogation könne einer Partei nicht einseitig aufgenötigt werden (dazu s. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 17 ZPO N 5), insbesondere setzt sie inhaltlich nicht auseinander, dass eine sol- che Aufnötigung zufolge der Akzessorietät des Pfandrechts zugelassen sein soll. Weiter behauptet sie nicht, eine Klage gegen eine Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZPO eingeleitet zu haben, und opponiert konkret nicht dagegen, dass die prozessökonomische Zusammenlegung der Zustän- digkeiten beim Bezirksgericht Höfe wegen des Fehlens einer die Beklagten bindenden Gerichtsstandsklausel (dazu vgl. auch Berger, BEK, Art. 17 ZPO N 20 ff. und 50 ff.) verunmöglicht wird (was BGE 138 III 471 E. 4 vorbehält). Die wiederholte Darstellung der Akzessorietät des Pfandrechts ohne Bezug auf die zentrale vorinstanzliche Erwägung, dass die Gerichtsstandsklausel die Beklagte nicht binde, genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, abgesehen davon, dass die Forderungssache inzwischen erledigt wurde.
3. Der Antrag auf die Edition von Verträgen zwischen der Beklagten und der F.________ AG ist neu und nicht zu berücksichtigen, weil die Berufungs- führerin weder konkret darlegt, inwiefern Vereinbarungen zwischen der Be- klagten und der F.________ AG, an denen sie nicht beteiligt ist, sich auf den
Kantonsgericht Schwyz 5 Gerichtsstand ihrer Klage auswirken könnten, noch begründet, dass sie den Beweisantrag trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz stellen konnte (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Berufungsführerin pro- zesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 7‘500.00 bezogen und der Berufungsführerin werden Fr. 6‘000.00 zurückerstattet.
3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 86‘523.85.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Juni 2022 kau